Direkt zum Hauptinhalt springen Direkt zum Seitenfuß springen

Akteneinsicht als Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren beantragen

Wenn Sie Informationen zu einem Bauvorhaben oder einer Immobilie benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Bauakten beantragen.

Im Rahmen von einem Bauvorhaben, legt die zuständige Behörde Akten an, die Dokumente und Informationen rund um das Vorhaben enthalten. Darin werden zum Beispiel Bauzeichnungen, Baupläne, Nachweise für Standsicherheit und Baugenehmigungen gesammelt. Wenn Sie dazu berechtigt sind, können Sie einen Antrag auf Einsicht in die Bauakten stellen.

Verfahrensablauf

Um Einsicht in eine Bauakte zu erhalten, gehen Sie vor folgt vor:

  • Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und geben Sie das gewünschte Bauvorhaben an.
  • Fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und informiert Sie, ob und wann die Einsicht möglich ist.
  • Vereinbaren Sie bei Zustimmung einen Termin zur Akteneinsicht und lassen Sie, falls nötig, Kopien oder Auszüge der Dokumente vor Ort anfertigen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes, dessen Bauakte Sie einsehen möchten.
  • Sie haben eine Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers erhalten, um die Akte einzusehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Eigentumsnachweis, der in der Regel nicht älter als drei Monate ist. Beispiele hierfür sind:
    • Grundbuchauszug
    • Kaufvertrag
    • Erbschein
    • Grundsteuerbescheid 
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Vertretung: Vollmacht der Eigentümerin oder des Eigentümers

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erteilung von Auszügen und Abschriften im Rahmen der Akteneinsicht richtet sich nach dem Landesverwaltungsgesetz der Tarifstelle 27.1.7 des Allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung. Danach werden je Seite (unabhängig von Zeilen- oder Silbenabstand) bis zum Format DIN B4 0,50 Euro und bei größerem Format 1,00 Euro erhoben.

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (VerwGebVO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 3 S. 1 Landesarchivgesetz (LArchG)

§ 9 Abs. 1 Landesarchivgesetz (LArchG)

§ 88 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Zuständige Stelle(n)

Postanschrift Postelweg 1
25746 Heide

Öffnungszeiten

Besuchszeiten
Fachbereich 3 - Bau und Planung:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

(sowie nach besonderer Vereinbarung.)

Wichtiger Hinweis:
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.