Für den Schiedsamtbezirk der Stadt Heide sind zuständig:

Roland Ladage

Schiedsmann

Telefon: 0481/81788361 (AB)

E-Mail:  schiedsamt-heide1gmxde

Ulrich Kuhnert

Schiedsmann

Telefon: 0481/68374234 (AB)

E-Mail:  schiedsmann-uk-heidegmxde

Was sind die Aufgaben der Schiedsleute?

Der Gesetzgeber hat in bestimmten Fällen, bevor man Zivilklage oder Privatklage erheben kann, ein obligatorisches Streit-Schlichtungsverfahren vorgeschaltet. Auch in der Stadt Heide gibt es ein Schiedsamt, das für vorgerichtliche Streit-Schlichtung zuständig ist. Diese Aufgabe wird vom ehrenamtlichen Schiedsmann und dessen Stellvertreter wahrgenommen.

Wie arbeiten Schiedsleute?

Schiedsfrauen und Schiedsmänner, von der Ratsversammlung gewählt und vor dem Amtsgericht vereidigt, sind dazu berufen, Schlichtungsverfahren in bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen durchzuführen. Sie arbeiten ehrenamtlich und sind zur Neutralität verpflichtet. Sie unterstehen der Dienstaufsicht und damit der Qualitätskontrolle durch das Amtsgericht.

Das Verfahren ist einfach!

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesschlichtungsgesetzes und der Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein. Verhandlungen finden meist außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeiten statt. Schiedsleute sind gehalten, ehe sie einen Termin ansetzen, von der Antrag stellenden Partei einen (vergleichsweise niedrigen) Kostenvorschuss (für Verfahrens- und Sachkosten), in der Regel zwischen 50  und 75 €, einzufordern. Die Verhandlungen sind vertraulich. Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit in allen Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und die der Geheimhaltung bedürfen.

Wie können Sie vorgehen?

Örtlich zuständig ist die Schiedsperson, in deren Schiedsamtsbezirk die antragsgegnerische Partei wohnt. Sie können den zuständigen Schiedsmann entweder schriftlich oder mündlich um die Anberaumung eines Schlichtungstermins ersuchen.

In welchen Fällen muss ich zunächst zum Schiedsmann gehen?

1. Eine außergerichtliche Streitschlichtung durch Schiedsleute ist seit 2002 obligatorisch für Schlichtungsverfahren in bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

  • über Ansprüche aus dem Nachbarrecht.

Hier geht es um nachbarliche Einwirkungen, wie Emissionen (zum Beispiel durch Lärm oder Gerüche), Überwuchs, „Hinüberfall“, Grenzbaum, und allgemeine Regelungen des schleswig-holsteinischen Nachbarrechts. 

  • wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder im Rundfunk begangen worden sind, also insbesondere „Ehrverletzungen im persönlichen Nahbereich“, nicht aber in Familien- oder Arbeitsgerichtssachen.
  • seit 2008 auch über Ansprüche nach dem dritten Abschnitt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

2. Ein Sühneversuch (vor einer möglichen „Privatklage“ --- mit dem Ziel einer „Bestrafung“) ist obligatorisch in Strafsachen: bei Hausfriedensbruch, einfacher Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Verletzung des Briefgeheimnisses, (in bestimmten Fällen) vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und „Vollrausch“ (d. h. sofern eine der erwähnten Taten im Vollrausch verübt worden ist); nicht jedoch bei Nötigung. Erst wenn ein Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, können Sie mit einer „Erfolglosigkeitsbescheinigung“ oder „Sühnebescheinigung“ Klage bei Gericht erheben

Unser Ziel: Gütliche Einigung - Vertragen ist besser als klagen!

Beim Schiedsamt treffen sich die Parteien in unkomplizierter Atmosphäre, um sich über ihren Konflikt auszusprechen – überwiegend in der Absicht, zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Die Beteiligten müssen zu dieser Verhandlung persönlich erscheinen; dabei kann dem „Antragsgegner“ bei fehlender oder fadenscheiniger Entschuldigung sogar ein Bußgeld drohen. Die Schiedsperson kann auch einen Ortstermin ansetzen und Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständige hören.

Vergleich statt Urteil - Ausgleich statt Strafe!

Mit Hilfe der Schiedsleute erarbeiten beide Parteien eine für alle befriedigende Lösung. Schiedsleute „moderieren“ also; sie schlichten, aber sie wollen und dürfen nicht richten! Als Ergebnis der Schlichtung wird ein „Vergleich“ protokolliert und von beiden Seiten unterschrieben. Er ist von gleicher Rechtsqualität wie ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Er kann Ihnen einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen.

Erfolgreiche Streitbeilegungsquote!

Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Über die Hälfte der Streitigkeiten kann in aller Regel durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt werden. Es gibt weder „Sieger“ noch „Besiegte“, und das trägt dazu bei, dass der nachbarliche Friede auch auf Dauer „hält“.

Sie sehen also: Schlichten ist besser als richten!

Wenn Sie weitere Fragen zu den Aufgaben von Schiedsämtern und Schiedsstellen haben, informiert Sie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. unter www.schiedsamt.de.