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Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe als staatenlos anerkannte Personen oder als Flüchtling anerkannte Personen oder mit ihrer Beteiligung beantragen

Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als anerkannte geflüchtete Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.

Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt

  • Ihres Wohnortes oder 
  • des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben, oder 
  • des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

Voraussetzungen

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer oder anerkannte ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
  • Die Eheschließung ist rechtswirksam und mit dem deutschem Recht vereinbar.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsheirat
  • ausländische Heirats- oder Eheurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Geburtsurkunden von Ehepartnerin und Ehepartner
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall

Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage

Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 9 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

§ 438 Zivilprozessordnung (ZPO)

Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Zuständige Stelle(n)

Ansprechpartner

Frau Dörte Springer +49 481 6850-321
doerte.springer@stadt-heide.de

Frau Kathleen Ahrens +49 481 6850-322
kathleen.ahrens@stadt-heide.de

Frau Imke Sticken +49 481 6850-319
imke.sticken@stadt-heide.de

Adresse Postelweg 1
25746 Heide

Öffnungszeiten

Besuchszeiten Rathaus -Standesamt-:
Vormittags:

Montags bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Nachmittags:
Donnerstag:14:00 bis 16:30 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Das Heider Rathaus ist für Bürger:innen geöffnet. Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.