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Als Deutsche oder Deutscher nach Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wahlberechtigt sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, können Sie sich in das Wählerverzeichnis zur
Europawahl eintragen lassen, falls die Voraussetzungen für eine Eintragung von Amts wegen nicht erfüllt sind.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und aus dem Ausland zurück nach Deutschland ziehen, werden Sie eventuell nicht automatisch im Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen.

Dies hängt davon ab, wann Sie sich nach Ihrer Rückkehr wieder in Deutschland angemeldet haben. Wenn Sie dies nach dem 42. und vor dem 20. Tag vor der Wahl getan  haben, müssen Sie die Eintragung ins Wählerverzeichnis schriftlich beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie melden sich nach dem 42., aber vor dem 20. Tag bei Ihrer Zuzugsgemeinde an.
  • Sie versichern an Eides statt, dass Sie wahlberechtigt sind und erklären, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.

Voraussetzungen

Sie können sich als volljährige Deutsche oder volljähriger Deutscher ohne Wahlrechtsausschluss nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland zur Europawahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn Sie:

  • sich in Deutschland nach dem 42. Tag, aber vor dem 20. Tag vor der Wahl anmelden
  • als Deutsche oder Deutscher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland zurückkehren oder
    als Deutsche oder Deutscher außerhalb der Bundesrepublik gelebt haben und nach Deutschland zurückkehren, wenn Sie nach ihrem 14. Geburtstag mindestens 3 Monate in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    als Deutsche oder Deutscher aus sonstigen Staaten nach Deutschland zurückkehren, wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik erworben haben und von ihnen betroffen waren

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erklärung an Eides statt zur Wahlberechtigung und Erklärung, dass nicht woanders ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt wurde

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

ab dem 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Rechtsgrundlage

§ 17 Europawahlordnung (EuWO)

Anträge / Formulare

keine

Rechtsbehelf

Einspruch 

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundeswahlleiters zum Wählerverzeichnis

Zuständige Stelle(n)

Adresse Postelweg 1
25746 Heide

  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

FD 11 Zentrale Verwaltung und Wahlen
Wahlamt (Briefwahlbüro)
Montag            8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag         8 Uhr bis 12 Uhr
Mittwoch         8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag     8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr
Freitag            8 Uhr bis 12 Uhr


Ausgenommen sind die Feiertage:

  • Tag der Arbeit, 1. Mai 2026 (Freitag)
  • Christi Himmelfahrt, 14. Mai 2026 (Donnerstag)
  • Pfingstmontag, 25. Mai 2026 (Montag)

    Zudem sind die Dienstellen der Stadt Heide am 15. Mai 2026 (nach Christi Himmelfanhrt) geschlossen.