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Geburt anzeigen

Sofern Sie ein Kind geboren haben, müssen Sie es unter Umständen bei Ihrem zuständigen Standesamt anzeigen.

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • bei miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunden der Eltern

    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    • Geburtsurkunde der Mutter

    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:

      • Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter

      • Geburtsurkunde des Vaters

      • ggf. die Sorgeerklärung

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.

Welche Gebühren fallen an?

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Personenstandsverordnung (PStV)

§ 31-34 Personenstandsverordnung (PStV)

§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)

Was sollte ich noch wissen?

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister  können Geburtsurkunden ausgestellt werden.

Zuständige Stelle(n)

Ansprechpartner

Frau Dörte Springer +49 481 6850-321
doerte.springer@stadt-heide.de

Frau Kathleen Ahrens +49 481 6850-322
kathleen.ahrens@stadt-heide.de

Frau Imke Sticken +49 481 6850-319
imke.sticken@stadt-heide.de

Adresse Postelweg 1
25746 Heide

Öffnungszeiten

Besuchszeiten Rathaus -Standesamt-:
Vormittags:

Montags bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Nachmittags:
Donnerstag:14:00 bis 16:30 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Das Heider Rathaus ist für Bürger:innen geöffnet. Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.