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Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen beantragen

Wenn Sie Informationen bei informationspflichtigen Stellen einsehen möchten, werden diese Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht.

Sie können bei informationspflichtigen Stellen, wie Behörden des Landes, den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, einen Antrag auf Zugang zu Informationen stellen, um Einsicht zu erhalten.

Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Sie können auf diese Weise bei den informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte sowie Umweltinformationen, wie den Zustand von Umweltbestandteilen, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, einsehen.

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag entweder formlos per Brief, per E-Mail oder mündlich stellen.
  • Bitte schildern Sie in Ihrem Antrag möglichst ausführlich, zu welchen Informationen Sie Zugang wünschen
  • Sollten Sie den Antrag versehentlich an die nicht zuständige Stelle gerichtet haben, leitet diese Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiter, sofern bekannt oder Sie erhalten einen Hinweis, welche die zuständige Stelle ist.
  • Im Falle einer Weiterleitung erhalten Sie hierüber eine entsprechende Mitteilung
  • Sollte für Sie ein Anspruch bestehen, werden Ihnen die Informationen zugänglich gemacht.
  • Wenn Sie nur einen Teil- oder keinen Anspruch auf die gewünschten Informationen haben, werden Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
  • Sie haben dann die Möglichkeit Widerspruch

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine natürliche Person oder Vertretungsorgan einer juristischen Person sein.
  • Sie müssen einen hinreichend bestimmten Antrag stellen.
  • Sie müssen den Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle stellen.
  • Die beantragten Informationen müssen bei der Stelle verfügbar sein. Es besteht kein Anspruch auf Erhebung oder Beschaffung der Informationen.
  • Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit aussagekräftiger Beschreibung der gewünschten Informationen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Für die Bereitstellung von Informationen werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
  • Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Kostentarif zur Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO).
  • Bei der Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Bei aufwendigen Informationen erfragen Sie bitte die Kosten bei der zuständigen Stelle.

§ 13 Kosten (IZG-SH)

Rechtsgrundlage

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Rechtsbehelf

  • Erneute Prüfung
  • Widerspruch

Zuständige Stelle(n)

Adresse Postelweg 1
25746 Heide

  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

FD 11 Zentrale Verwaltung und Wahlen
Wahlamt (Briefwahlbüro)
Montag            8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag         8 Uhr bis 12 Uhr
Mittwoch         8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag     8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr
Freitag            8 Uhr bis 12 Uhr


Ausgenommen sind die Feiertage:

  • Tag der Arbeit, 1. Mai 2026 (Freitag)
  • Christi Himmelfahrt, 14. Mai 2026 (Donnerstag)
  • Pfingstmontag, 25. Mai 2026 (Montag)

    Zudem sind die Dienstellen der Stadt Heide am 15. Mai 2026 (nach Christi Himmelfanhrt) geschlossen.