Allgemeine Schulangelegenheiten

Die Stadt Heide ist als Schulträgerin von 7 allgemein bildenden Schulen zuständig für die äußeren Schulangelegenheiten dieser Schulen. Hierzu zählen unter anderem die Bereitstellung der Schulgebäude und der Einrichtung, die Bauunterhaltung, die Schülerbeförderung, die außerschulische Nutzung von Schulräumen sowie die Bereitstellung des nicht pädagogischen Personals (z.B. Hausmeister, Sekretärin). 

Anschrift des zuständigen Fachdienstes: Stadt Heide, Fachdienst Bürgerservice, Postelweg 1, 25746 Heide, Telefon 0481 6850131, Fax 0481 65211, E-Mail postofficestadt-heidede

Das Schulamt des Kreises Dithmarschen fungiert als Untere Schulaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein und ist zuständig für die inneren Schulangelegenheiten sämtlicher Grund-, Haupt- und Realschulen, Förderzentren und zukünftiger Regionalschulen im Kreis Dithmarschen. Zu den inneren Schulangelegenheiten gehören unter anderem sämtliche Angelegenheiten die das Lehrerpersonal betreffen sowie die pädagogischen Angelegenheiten.

Anschrift des Schulamtes des Kreises Dithmarschen: Kreis Dithmarschen, Schulamt, Stettiner Straße 30, 25746 Heide, Telefon 0481 970, Fax 0481 971499, E-Mail infodithmarschende

Für die inneren Schulangelegenheiten der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Schulen ist das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein als Oberste Schulaufsichtsbehörde zuständig.

Anschrift des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein: Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel, Telefon: 0431 9885806, Fax 0431 9885815, E-Mail pressestellembk.landshde

Schulpflicht/ Einschulung

Schulpflicht: Nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz (SchulG) besteht für Kinder und Jugendliche, die im Land Schleswig-Holstein ihre Wohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben, Schulpflicht. Andere Kinder und Jugendliche, die in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen im Lande besuchen. Die Schulpflicht gliedert sich in

  • die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer Schule der Sekundarstufe I und eines Förderzentrums von insgesamt neun Schuljahren (Vollzeitschulpflicht) und
  • die Pflicht zum Besuch eines Bildungsganges der Berufsschule (Berufsschulpflicht). Die Berufsschulpflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses.

Einschulung: Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt geworden sind, schulpflichtig. Neben dieser Regeleinschulung gibt es noch die Möglichkeit der „vorzeitigen“ Einschulung. Das heißt, die Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn ihre körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Eingangsphase mitarbeiten können. Der Antrag ist formlos an die zuständige Grundschule zu richten. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.